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Volljährig! Und nun?
Rechte und Pflichten ab 18 Jahre

Sehnsüchtig wird er erwartet ? der 18. Geburtstag. Führerschein, Freiheit, Unabhängigkeit, endlich erwachsen sein und ernst genommen werden, dies alles verbinden junge Leute mit diesem magischen Datum. Doch nicht nur mehr Rechte, auch mehr Pflichten erwarten Sie jetzt.
Gesetzlich festgeschrieben ist dies im ? 2 BGB.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die Geschäftsfähigkeit:
Sie sind nun voll geschäftsfähig. Das heißt, Sie können alle Rechts- und Geldgeschäfte selbständig tätigen ? tragen aber auch das Risiko dafür. Das bedeutet, dass die sich zum Beispiel aus dem Abschluss eines Miet-, Kredit oder Kaufvertrages ergebenden Verpflichtungen von Ihnen erfüllt werden müssen.
Handeln Sie daher überlegt, prüfen Sie alle Vertragspunkte genau oder lassen Sie sich von unabhängiger Stelle beraten. Es empfiehlt sich auch, Verträge schriftlich abzufassen und vom Vertragspartner unterzeichnen zu lassen.

Die Fahrerlaubnis:
Für ein Motorrad können Sie den Führerschein der Klasse A - begrenzt- für 2 Jahre bis 34 PS erwerben. Nach zwei Jahren können Sie dann die Fahrerlaubnis der Klasse A -unbegrenzt- erwerben.
Für einen PKW können Sie den Führerschein Klaase B machen. Diesen erhalten Sie zunächst für zwei Jahre zur Probe und kann danach erst endgültig erworben werden. Verursachte Verkehrsunfälle in der Probezeit führen zum Besuch weiterer Lehrgänge und zur Verlängerung der Probezeit.

Wählen und gewählt werden:
Mit 18 haben Sie das aktive und das passive Wahlrecht. Das heißt, Sie können Ihr Wahlrecht bei Gemeinde-, Stadt-, Kreis-, Land- und Bundestagswahl wahrnehmen. Ebenso können Sie sich selbst zur Wahl stellen. Außerdem können Sie sich in die Jugend- und Auszubildenenvertretung Ihrer Firma oder Behörde wählen lassen, bzw. in den Personal- oder Betriebsrat.

Wehrdienst?
Mit 18 sind Sie als männlicher Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland wehrpflichtig. Frauen können seit 2000 freiwillig den Wehrdienst leisten. Ob Sie zum Wehrdienst bei der Bundeswehr herangezogen werden, oder ob in Ihrem Fall eine Ausnahmeregelung greift, erfahren Sie vom zuständigen Wehrersatzamt.
? oder Zivildienst:
Es wird niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen. Sie können den Wehrdienst aus Gewissengründen verweigern. Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag vor der Musterung beim Kreiswehrersatzamt einreichen. Über die Anerkennung entscheidet dann das Bundesamt für den Zivildienst. Der Zivildienst dauert zur Zeit einen Monat länger als der Wehrdienst und kann in sozialen Einrichtungen wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen, beim Roten Kreuz oder dem Malteser Hilfsdienst abgeleistet werden.

Strafmündigkeit:
Vom 18. Lebenjahr bis zum 21. Lebensjahr kann das Gericht entscheiden, ob Sie im Falle einer Straftat nach dem Jugendstrafrecht oder dem Erwachsenenstrafrecht bestraft werden.

Prozessfähigkeit:
Sie können selbst oder durch einen von Ihnen bestellten Vertreter (Rechtsanwalt) Gerichtsprozesse führen.

Schadensersatzpflicht:
Sie können für alle Schäden, die Sie anrichten zivilrechtlich belangt werden. Das heißt, sie sind voll deliktfähig.

Arbeitszeiten:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat nur bis zum 18. Lebensjahr Gültigkeit. D.h., Sie können länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Auch die Arbeit an Samstagen und Sonntagen und Schicht- bzw. Akkordarbeit ist gestattet.

Ausgehzeiten:
Sie können so lange ausgehen wie Sie möchten.

Heiraten:
Wenn beide Partner mindestens 18 Jahre sind, ist die Heirat ohne Zustimmung des Familiengerichts möglich.

Unterhalt von den Eltern:
Wenn Sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung oder im Studium sind,haben Sie auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhalt und zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten angemessenen Ausbildung.




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